Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ATE-Bau GmbH

I. Allgemeines

Grundsätzlich gilt für alle Leistungen und Werkleistungen die VOB in allen Teilen, sprich A, B und C in der jeweiligen gültigen Fassung. An unser Angebot sehen wir uns, durch die ständigen Materialpreisänderungen und die Entsorgungspreisänderungen 4 Wochen ab dem Ausstelldatum gebunden. Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Verträge über die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienst- und Werkleistungen und zwar für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

Der Einbeziehung etwaiger abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Geltung der kundenseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten. Die mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche/elektronische Bestellung des Kunden beinhaltet dessen verbindliche Erklärung, die bestellte Ware bzw. das bestellte Werk erwerben, die bestellte Dienstleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Wir nehmen das Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Bestellung entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erstellung des Werkes/Erbringung der Dienstleistung an.

2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, soweit wir die Nichtlieferung oder unvollständige Lieferung nicht selbst zu vertreten haben. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren und etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen soweit erstatten, als wir selbst von unserer Leistungspflicht entbunden sind und soweit kein Ersatzgeschäft mit dem Kunden abgeschlossen wird.

3. Die von uns zu liefernde Ware bzw. das von uns zu liefernde Werk besitzt handelsübliche Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität, soweit wir nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes dem Kunden gegenüber zugesichert haben. Sonstige mündliche oder schriftliche Anpreisungen oder Werbung sowie sonstige öffentliche Äußerungen beinhalten weder eine Garantieerklärung noch eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware bzw. des Werkes. Das Gleiche gilt auch bezüglich der vereinbarten Dienstleistung.

4. Etwaige in der Bestellung des Kunden genannten Mengen sind Ca.-Angaben. Mehr- oder Minderlieferungen unsererseits stellen somit keinen Mangel oder eine Vertragsverletzung dar, sondern führen lediglich zur Anpassung des Kaufpreises entsprechend der tatsächlich gelieferten Menge, es sei denn, wir haben die vom Kunden bestellte Menge ausdrücklich garantiert oder die Mehr- oder Minderlieferung ist für den Kunden unzumutbar. Konstruktions- oder Formänderungen bezüglich der bestellten Ware bzw. Werkes bleiben vorbehalten, sofern die Ware oder das Werk nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

5. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung unsererseits an Dritte übertragen. Für die von uns an den Kunden übergebenen Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen besteht unsererseits ein Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte bedarf daher unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III. Preise

1. Die von uns genannten Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erhöhen sich bei einem vereinbarten Festpreis die Preise der Vorlieferanten für die bei uns bestellte Leistung, so sind wir berechtigt, den Festpreis in Bezug auf diese höheren Lieferantenkosten ebenfalls zu erhöhen. Bei wesentlichen Preissteigerungen steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung zu.

2. Der Kunde hat den mit ihm vereinbarten Preis binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Abnahme des Werkes oder nach Durchführung der Dienstleistung zu zahlen. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt ein Zahlungsverzug des Kunden ein. Während dieses Zahlungsverzuges ist die Geldschuld vom Unternehmer mit 8 % über dem Basiszinssatz und vom Verbraucher mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns allerdings vor, einen höheren Verzugsschaden dem Kunden nachzuweisen und ihm gegenüber geltend zu machen.

3. Eine Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit uns gestattet und gilt dann auch nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen dabei zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei uns, sondern seine endgültige Einlösung als Zahlung.

4. Der Kunde kann gegenüber unserer Forderung nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns nicht bestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm darüber hinaus nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt.

IV. Lieferung, Lieferfrist, Gefahrübergang

1. Der Kunde steht dafür ein, dass der Transport der Ware oder eines Werkes bis zum Ablieferungsort möglich ist bzw. dass eine vom Kunden bestellte Dienstleistung auf dem Grundstück des Kunden von uns durchgeführt werden kann. Das gleiche gilt für die Erreichbarkeit des Bauortes bei Bauwerken. Der Kunde hat zudem für eine ordnungsgemäße Abnahme unserer Vertragsleistung durch ihn selbst oder durch einen Beauftragten zu sorgen.

2. Liefer- und Fertigstellungsfristen sowie sonstige Leistungsfristen gelten nur, wenn diese schriftlich mit uns vereinbart sind. Können wir die vereinbarten Liefer- und sonstige Leistungspflichten trotz aller Bemühungen nicht einhalten, hat der Kunde uns eine angemessene Frist, mindestens 4 Wochen, zur Nacherfüllung zu gewähren und kann er Rechte aus dem Vertrag erst nach Ablauf dieser Nachfrist geltend machen.

3. Wird unsere Vertragsleistung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei unseren Lieferanten – unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei, so dass vereinbarte Liefer- und Fertigstellungsfristen sich entsprechend verlängern. Diese Ereignisse berechtigen uns auch vom Vertrag zurück zu treten. Wir verpflichten uns, im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung unseres Kunden, unsere Ansprüche gegen unseren Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs- oder der zufälligen Verschlechterung der von uns gelieferten Ware oder des von uns gelieferten Werkes geht mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über. Im Falle der Beförderung oder Versendung geht die Gefahr mit Auslieferung an den Spediteur bzw. Frachtführer auf den Kunden über, wenn dieser Unternehmer ist.

Bei Bauwerken erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme des Werkes.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bzw. das von uns gelieferte bewegliche Werk bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferte Ware oder das gelieferte Werk nicht unmittelbar für den Kunden sondern für Dritte bestimmt ist, den der Kunde auch ausdrücklich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen hat. Der Kunde hat die Ware bzw. das Werk aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, uns bis zur vollständigen Bezahlung jeden Wohnungswechsel bzw. jeden Standortwechsel der gelieferten Ware bzw. des gelieferten Werkes unverzüglich anzuzeigen und uns jeder Zeit den Zugang zur Ware bzw. zum Werk zu ermöglichen. Bei Zugriff Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Ware bzw. auf das Werk sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Pfändung ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Kosten für notwendig werdende Interventionen durch uns hat der Kunde zu erstatten.

2. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bzw. stehendes Werk darf nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf auf uns übergehen. Der Kunde tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bzw. des Vorbehaltswerkes mit allen Nebenrechten und dem Rang vor dem Rest an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Kunde bleibt jedoch weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Anderenfalls, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und dem Drittschuldner gegenüber anzuzeigen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden frei zu geben, als ihr Wert zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Kommt der Kunde mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die Ware heraus zu verlangen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, im Wege der Selbsthilfe uns den unmittelbaren Besitz an der Ware bzw. dem Werk zu verschaffen, sollte der Kunde unserem Herausgabe verlangen nicht entsprechen.

3. Wird die Ware oder das Werk mit Sachen Dritter verbunden oder vermischt, erwerben wir an der dadurch entstehenden einheitlichen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware bzw. des gelieferten Werkes zu den sonstigen vermischten bzw. verbundenen Gegenstände.

VI. Mängelrüge, Gewährleistung

1. Der Kunde hat unmittelbar bei Übergabe/Abnahme die Ware oder das Werk bzw. bei Erhalt der Dienstleistung unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob Mängel bestehen, ob eine Beschaffenheitsabweichung vorliegt oder offensichtlich eine andere Ware oder ein anderes Werk als bestellt geliefert wurde. Wird die Ware oder das Werk genutzt oder gebraucht gilt dies als stillschweigende Abnahme. Der Kunde hat die offensichtlichen Mängel bzw. offensichtlichen Abweichungen als Unternehmer innerhalb einer Frist von 3 Tagen und als Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe uns gegenüber schriftlich/fernschriftlich bzw. elektronisch mitzuteilen. Eine mündliche Mitteilung reicht zur Einhaltung der Frist nicht. Tritt der Mangel oder die Abweichung erst später in Erscheinung, beginnt die Frist zur Erhebung der Rüge mit offensichtlicher Erkennbarkeit des Mangels oder der Abweichung zu laufen. Ist der Kunde Unternehmer, trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches, insbesondere für den Mangel oder die Abweichung selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels oder der Abweichung und für die Rechtzeitigkeit der Rüge.

2. Wird der Mangel oder die Abweichung vom Kunden nicht Frist- und formgemäß bei uns angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches durch den Kunden für diesen Mangel bzw. diese Abweichung ausgeschlossen, es sei denn, uns kann hinsichtlich des Mangels oder der Abweichung eine Arglist vorgeworfen werden.

3. Für ordnungsgemäß gerügte Mängel der von uns gelieferten Ware oder des von uns erbrachten Werkes leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Ist eine derartige Nacherfüllung für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Ist der Kunde Unternehmer oder Verbraucher liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur ein geringfügiger Mangel vor, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Im Falle eines zulässigen Rücktritts vom Vertrag kann der Kunde als Unternehmer daneben keinen Schadensersatz wegen des Mangels geltend machen. Verlangt dieser Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, bleibt die Ware bzw. das Werk beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Sein Schadensersatzanspruch beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware bzw. des mangelhaften Werks.

4. Ist der Kunde als Unternehmer gegen einen eingetretenen Schaden versichert, der durch eine von uns zu vertretene Vertragspflichtverletzung verursacht worden ist, so hat der Kunde zunächst den Schaden gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen. In Höhe der Versicherungsleistung ist der Kunde mit der Geltendmachung eines Schadensersatzes uns gegenüber ausgeschlossen. Unsere Schadensersatzpflicht beschränkt sich dann auf etwaige nicht durch die Versicherung abgedeckte und von uns zu vertretende Schadensfolgen, bei Versicherungsbeitragserhöhungen jedoch nur für einen Zeitraum von 2 Jahren.

5. Die vorstehenden Einschränkungen der Ansprüche des Kunden als Unternehmer oder Verbraucher aus Vertragspflichtverletzung, insbesondere Gewährleistungsansprüche gegen uns, gelten jedoch nicht, soweit uns dazu ein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir allerdings nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass uns Körper- oder Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden zuzurechnen sind. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung zudem auf den unmittelbaren Durchschnittsschaden, der nach der Art der Ware bzw. des Werkes oder der Dienstleistung vorhersehbar und vertragstypisch ist.

6. Die vorstehenden Regelungen bezüglich der Ansprüche des Kunden aus Vertragspflichtverletzung, insbesondere Gewährleistungsansprüche, gelten auch, wenn für uns ein Ausführungsgehilfe oder ein gesetzlicher Vertreter handelt. Unsere Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn einem für uns tätigen einfachen Erfüllungsgehilfe nur leichte Fahrlässigkeit zuzurechnen ist.

7. Hat uns der Kunde schuldhaft keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben oder hat er die Durchführung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich gemacht, erlischt mit ihr ebenfalls der Anspruch des Kunden auf Gewährleistung. Bei der Lieferung einer gebrauchten Ware schließen wir hiermit gegenüber Kunden als Unternehmer jegliche Gewährleistung aus, es sei denn, unsererseits wurde eine bestimmte Gewährleistung dem Kunden gegenüber ausdrücklich schriftlich gegenüber zugesichert oder uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

VII. sonstige Vertragsbestimmungen

Da der Baugrund bei fast allen Baumaßnamen unterschiedlich ist geben wir keine Garantie auf Setzungsschäden, es sei denn es wurde ein genauer Schichtaufbauplan eines Geologen erstellt und dieser wurde nicht eingehalten. Risse und sonstige Setzungsschäden Schäden im umliegenden Baufeld, die durch Erschütterung, Vibration oder Schub und Scherkräfte ausgelöst werden sind von der Haftungausgeschlossen. Hierfür empfehlen wir dem Kunden eine Bauwesen Versicherung abzuschließen. Alle Schäden und Folgeschäden die durch Witterungseinflüsse aller Art, die während und nach der Bauzeit entstanden oder verursacht wurden übernehmen wir keinerlei Haftung. Die Baustellen Absicherung und Beschilderung im Privaten und Öffentlichen Bereich liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, Kunden, diese wird nicht bei Auftragserteilung automatisch an den Auftragnehmer abgegeben. Dieser kann selbstverständlich die Firma ATE-Bau GmbH damit in schriftlicher Form beauftragen.

VIII. Verjährung

Ist der Kunde Unternehmer, verjähren dessen Ansprüche gegen uns aufgrund fristgerecht gerügter Mängel oder einer sonstigen Vertragspflichtverletzung innerhalb eines Jahres nach Lieferung und Gefahrübergang an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Werkleistungen an einem Bauwerk gem. § 634 a Abs. I bzw. II BGB.

Die Verjährungsfrist von 1 Jahr gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden, soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorgeworfen werden kann oder zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden aufgetreten sind.

VIIII. Sonstiges

1. Soweit einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

2. Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze, insbesondere des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort unseres Geschäftssitzes. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.